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Sonntag, 05.09.2010

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Achtung: Neues BAG-Urteil - Wichtig: für derzeitige Tariferhöhungen - Anrechnung von Tariflohnerhöhungen und Einmalzahlungen auf übertarifliche Zulagen

Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 10. März 2009 - 1 AZR 55/08 - entschieden, dass Erhöhungen der tariflichen Vergütung nicht ohne weiteres in vollem Umfang auf übertarifliche Zulagen ohne Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates angerechnet werden können, wenn Tarifgehaltserhöhungen zeitlich versetzt in mehreren Schritten oder Stufen erfolgen. Dann sei für die Beurteilung des Mitbestimmungsrechtes nicht immer nur eine isolierte Betrachtung des jeweiligen Anrechnungsvorgangs ausreichend. Vielmehr könne es darauf ankommen, ob den Entscheidungen des Arbeitgebers über eine mögliche Anrechnung eine einheitliche Konzeption zugrunde liegt.

Für ein einheitliches unternehmerisches Gesamtkonzept könne insbesondere ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Anrechnungsvorgängen sprechen.

Dem Rechtsstreit lag ein Fall zugrunde, bei dem der Arbeitgeber einen tariflichen Einmalbetrag in Höhe von 310 EUR brutto an alle Mitarbeiter im Juni 2006 voll ausgezahlt hat. Ab August 2006 rechnete der Arbeitgeber die Erhöhung des Tarifentgelts um 3 % bei allen Mitarbeitern auf die übertarifliche Zulage an.

Im konkreten Fall der Anrechnung verminderte sich die übertarifliche Zulage des Klägers von vorher 301 EUR auf 158 EUR. Den Betriebsrat beteiligte der Arbeitgeber bei der Anrechnung nicht. Für die Monate Juni und Juli 2006 nahm der Arbeitgeber keine Anrechnung vor.

Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht, dass die Anrechnung kollektivrechtlich unwirksam sei. Denn die Beklagte habe das dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zustehende Mitbestimmungsrecht verletzt. Der Arbeitgeber habe die Tariferhöhung (Einmalbetrag und Prozentanhebung) nicht vollständig, sondern nur teilweise angerechnet. Der im Tarifvertrag vereinbarte Einmalbetrag und die prozentuale Erhöhung der Tarifgehälter bildeten eine einheitliche Tariferhöhung.

 

Erläuterungen und Empfehlungen

Mit dieser Entscheidung schließt das BAG an frühere Entscheidungen an. Bisher bestand in der Unternehmenspraxis aufgrund der bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, dass eine übertarifliche Zulage mangels anderweitiger individualrechtlicher Abrede bei Tariflohnerhöhungen ohne Verletzung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates voll mit der prozentualen Tariferhöhung verrechnet werden darf.

Jedoch hatte das BAG bisher noch nicht über den Fall der Anrechnung zu entscheiden, wenn Tarifgehaltserhöhungen aus einem Einmalbetrag und einer oder mehrerer Prozenterhöhungen besteht. Nunmehr war über diesen Fall zu entscheiden.

Das BAG hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass eine volle Anrechnung von Tarifgehaltserhöhungen - beispielsweise bestehend aus einem Einmalbetrag und einer prozentualen Erhöhung - nur dann ohne Verletzung des Mitbestimmungsrechtes angerechnet werden dürfen, wenn die gesamte Tariferhöhung einheitlich voll angerechnet wird. Ansonsten würde die Ausklammerung des Einmalbetrages von der Anrechnung eine mitbestimmungspflichtige Teilanrechnung darstellen.

Wenn aber das Mitbestimmungsrecht verletzt worden sei, sei die gesamte Anrechnungsmaßnahme unwirksam.

Im konkreten Fall mußte der Arbeitgeber die angerechneten Beträge wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechtes nachzahlen.

Der Arbeitgeber darf - so das BAG - auch Tariflohnerhöhungen, die aus einem Einmalbetrag resultieren, rückwirkend mit der übertariflichen Zulage verrechnen (BAG vom 27.08.2008 - % AZR 820/07)

Wegen des Effektes der Aufsaugung besteht bei der vollen Anrechnung von Marktzulagen  kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates über die Anrechnung. Entscheidet sich jedoch der Arbeitgeber zugunsten der Tarifbeschäftigten im Betrieb für eine Teilan-rechnung, wird wegen der Veränderung der Verteilungsgrundsätze in der übertariflichen Vergütung ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ausgelöst.

Ebenso verhält es sich bei tariflichen Einmalzahlungen – dies selbst dann, wenn die Anrechnung rückwirkend erfolgt.

Empfehlungen für die Unternehmenspraxis - Vorsicht vor Fallgruben -

Beschließt der Arbeitgeber, dass er nur die Prozenterhöhung, nicht aber die Einmalzahlung anrechnet, handelt es sich- so das BAG -in Wirklichkeit um eine Teilanrechnung, die der Mitbestimmung bedarf.

Wenn der Arbeitgeber sich jedoch erst in der nächsten Stufe der von den Tarifvertragsparteien für bestimmte Zeiträume vereinbarten Tariferhöhung dafür entscheidet, die nächste Erhöhung mit der übertariflichen Zulage voll zu verrechnen -und diese Entscheidung nicht von Anfang an in einem einheitlichen unternehmerischen Konzept trifft- dann scheidet wiederum ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Vollanrechnung aus.

Als ein Indiz für ein einheiliches unternehmerisches Konzept sieht das BAG einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Nichtanrechnung -beispielsweise des tariflichen Einmalbetrages- und der Vollanrechnung der tariflichen Prozenterhöhung an.

 

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in Kooperation mit:

Professor Dr. Werner Steckhan, Richter am BAG, a.D., Kassel
Rechtsanwalt Christian Pegau, Tegernsee
Kasper und Vinzentz, Gesellschaft für Altersversorgung mbH, Krefeld
Tagungs- und Bildungsstätte Schliersee

Freitag, 05.03.2010 18:17 Alter: 184 Tage

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