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Arbeitnehmerüberlassung -Mindestlohn (Änderung?)
Die Bundesregierung befasst sich wegen der derzeit angezeigten Debatte in den Medien über die Ersetzung von Stammarbeitnehmer durch Leitarbeitnehmer mit dem Gedanken einer Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. So sollen 4300 der insgesamt 30 deutschen Arbeitnehmer der Firma Schlecker betroffen sein.
Erläuterungen:
Die sogenannte "Schlecker-Debatte" gibt einzelnen Gewerkschaften Rückenwind für die Diskussion über den Mindestlohn, obgleich der Gesetzgeber hierfür bereits gesetzliche Instrumente geschaffen hat, beispielsweise durch das "Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen" in der Fassung vom 22.04.2009 (BGBl I S.818) sowie das "Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitende entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Arbeitnehmer - Entsendegesetz - AEnZG) in der Fassung vom 20.04.2009 (BGBl I. S. 799).
Die Gesetze, mit denen der Mindestlohn fortgelegt werden kann, haben bereits weitere Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Auslöser dieser neu angeheizten Debatte ist die von der früheren rot-grünen Bundesregierung durchgesetzte Lockerung des Zeitarbeitsrechtes bei der Arbeitnehmerüberlassung (AÜ).
Die AÜ ist nur zulässig, wenn der Verleiher zur Überlassung von Arbeitnehmern eine behördliche Erlaubnis hat oder wenn die AÜ innerhalb eines Konzerns (Unterordnungskonzern) statt findet. Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in der Fassung vom 02.03.2009 (BGBl I S. 416) müssen Stamm-Arbeitnehmer beim Entleiher überlassene Arbeitnehmer) prinzipiell die gleichen Arbeitsbedingungen haben, d.h. dass Leiharbeitnehmer die gleiche Vergütung für ihre Arbeit wie die Stamm-Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb haben müssen.
Aber dieses Prinzip des "equal pay" und "equal treatment" gilt nicht, wenn die Zeitarbeitsfirma (Verleiher) einen eigenen Tarifvertrag hat. Dann darf der Verleiher die tariflichen Arbeitsbedingungen seiner tarifgebundenen Verleihfirma anwenden, egal ob sie günstiger oder ungünstiger für den Leiharbeitnehmer sind. Dies gilt auch, wenn Unternehmen eigene Personaldienstleister als Tochterfirmen betreiben - wie dies der Handelskonzern Globus, aber auch die Firmen VW, Deutsche Bahn und Deutsche Telekom tun.
Die Gewerkschaften, die für die Zeitfirmen Tarifverträge "Zeitarbeit" abgeschlossen haben, schauen zum Teil bedrückt auf ihr eigenes Tarifwerk "Zeitarbeit".
Sie stört vor allem, dass der von ihren Tarifverträgen und der aktuellen wirtschaftlichen Situation ausgelöste Boom der Zeitarbeit zu mehr Lohnkonkurrenz zwischen de vom Geltungsbereich der Tarifverträge "Zeitarbeit" erfassten Leiharbeitnehmer und den Stammbelegschaften im Entleiherbetrieb geführt hat.
Die Zahl der Zeitarbeiter ist seit dem Jahr 2003 von etwa 300.000 auf zeitweilig als 800.000 im Jahr 2008 gestiegen. Dies hat jedoch erheblich zum juristischen Arbeitsmarktaufschwung beigetragen.
Demgegenüber wird das Kündigungsschutzrecht als ein Instrument bezeichnet, das den Umschwung auf dem Arbeitsmarkt hindert.
Dr. Friedrich-Wilhelm Lehmann, Rechtsanwalt
Die Experten im Arbeits- und Wirtschaftrecht
Rechtsanwalt
Dr. Friedrich -Wilhelm Lehmann, Schliersee
Tel.: 08026- 92 99 10
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E-Mail: dr.lehmann(at)arbeitsrecht(dot)com
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in Kooperation mit:
Professor Dr. Werner Steckhan, Richter am BAG, a.D., Kassel
Rechtsanwalt Christian Pegau, Tegernsee
Kasper und Vinzentz, Gesellschaft für Altersversorgung mbH, Krefeld
Wirtschaftskolloquium, Schulungszentrum, Schliersee
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